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1.
Jeder Dienstbote hat sich mit einem Dienstboten-Buche zu versehen, welches, wenn weder hinsichtlich des Bezugnisses sich zu verdingen, noch sonst ein Hinderniß obwaltet, gegen Leistung des Stempels pr. 6 Fr. und des Kostenbetrages der Druckauflage von seiner politischen Heimatsbehörde ausgefolgt wird. Ist dies nicht zugleich die politische Behörde seines Aufenthaltes, so hat sich die Letztere über Ansuchen des Dienstboten an die Erstere um die Ermächtigung zur Ausfertigung des Dienstboten-Buches zu wenden.
Dienstboten, die aus Ländern zureisen, wo Dienstboten-Bücher nicht bestehen, werden solche von der politischen Behörde ihres Aufenthaltes auf Grund ihrer Reiselegitimationen ausgefertigt.
Ueber die ausgestellten Dienstboten-Bücher ist eine genaue Vormerkung zu führen.
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2.
Kein Dienstherr darf eine Dienstboten, der keinen Dienstboten-Buch besitzt, bei sonstiger Strafe aufnehmen.
Dasselbe ist vom Dienstherrn beim Antritte des Dienstes in Aufbewahrung zu nehmen.
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3.
Beim Dienstaustritt hat die Gemeiden-Vorstehung auf Grund des mündlichen oder schriftlichen Zeugnisses des Dienstherrn die Rubriken des Dienstboten-Buches auszufüllen, seine Namenfertigung beizusetzen, und das beigebrachte schriftliche Zeugnis des Dienstherrn zurückzubehalten.
Das Zeugnis über Treue, Geschicklichkeit, Fleiß und Sittlichkeit ist nur in so weit aufzunehmen, als es für den Diensboten günstig lautet; - lautet es aber hinsichtlich der einen oder anderen Eigenschaft ungünstig, so ist die bezügliche Rubrik bloß mit Strichen auszufüllen.
Gründet sich das ungünstige Zeugnis des Dienstherrn auf Beschuldigungen und Verdachtsgründe, die nach der vom Dienstboten verlangten Untersuchung der Gemeinde-Vorsteher unbegründet findet, so kann letzterer nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung, jedoch unter der ausdrücklichen Anmerkung "nach gepflogener Untersuchung" die Rubrik ausfüllen.
Der Dienstherr, welcher einem Dienstboten ein wahrheistwidriges Zeuniß willentlich ertheilt, ist unbeschadet seiner Haftung für den hieraus entspringenden Nachtheil, mit einer angemessenen Strafe zu ahnden.
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4.
Die Dienstboten-Bücher sind öffentliche Urkunden; wer solche nachmacht, oder verfälscht, oder wer sich zu seinem Fortkommen eines fremden Dienstboten-Buches bedient, oder sein Dienstboten-Buch zu diesem Zwecke einem Anderen überläßt, wird nach dem Strafgesetzbuches behandelt.
5.
Geht ein Dienstboten-Buch verloren, so ist hiervon bei der politischen Behörde, in deren Bezirk der Dienstbote sich aufhält, die Anzeige zu machen. - Dieselbe hat die obwaltenden Umstände sorgfältig zu erheben, und in so ferne diese Erhebung den Verlust nicht bezweifeln läßt, ein neues Dienstboten-Buch auszufertigen, oder wenn eine andere politische Behörde das verlorene Dienstboten-Buch ausgestellt hat, bei dieser die Ausfertigung eines neuen zu veranlassen. In dem neuen Dienstboten-Buche ist ausdrücklich zu bemerken, daß es ein Duplikat sei.
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6.
Die Aufnahme der Dienstboten für landwirtschaftliche Arbeiten hat stets zu Lichtmeß, und zwar auf die Dauer eines Jahres zu geschehen; hinsichtlich der übrigen Dienstboten wird die Dauer der Dienstzeit auf drei Monate festgesetzt.
Von dieser Bestimmung kann zwar durch besondere Verabredung abgegangen werden. Eine solche Verabredung muß jedoch in einem schrftlichen Vertrage, oder vor dem Gemeinde-Vorsteher geschehen, widrigens darauf kein bedacht zu nehmen ist.
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7.
In so ferne nicht ausdrücklich verabredet wird, daß nach Ablauf der bedungenen Zeit der Dienstvetrag nicht weiter fortgesetzt werden soll, bewirkt der der Ablauf der Zeit die Aufhebung des Dienstvertrages nur nach vorgängiger Aufkündigung.
Die Aufkündigung hat bei ganzjährigen Diensten spätestens sechs Wochen, sonst aber spätestens vierzehn Tage vor Ablauf der Dienstzeit zu geschehen. Geschieht von keinem Theile rechtzeitig eine Aufkündigung, so ist der Dienstvertrag auf diejenige Zeit stillschweigend erneuert, welche vorher durch denselben bestimmt war.
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